Diejenigen Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die am 31.12.2001 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (rentennahe Jahrgänge), erhalten als Startgutschrift eine auf der Basis einer auf das 63. Lebensjahr bezogenen Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente.

Dies gilt auch für Pflichtversicherte der rentennahen Jahrgänge im Tarifgebiet Ost, die bereits vor der Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Ländern Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt haben. Die Regelung findet also auch auf Beschäftigte Anwendung, die vor dem 1.1.1997 bereits bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern beschäftigt waren und zu einem Arbeitgeber im Tarifgebiet Ost gewechselt sind. Ferner gilt diese Regelung auch für rentennahe Pflichtversicherte im Abrechnungsverband Ost, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist.

Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift ist die Rente, die sich nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem ergeben hätte, wenn der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres eingetreten wäre. Es wird also zunächst die Gesamtversorgung ermittelt, die sich bis zum 63. Lebensjahr ergeben hätte. Davon wird die Grundversorgung, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, abgezogen. Die Berechnung des abzuziehenden Betrags basiert auf einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.12.2001, hochgerechnet bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Für die Hochrechnung bis zum 63. Lebensjahr werden die Entgeltpunkte in Höhe des Durchschnitts der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten Wert, der gewissermaßen die bisherige Versorgungsrente darstellt, wird der Betrag abgezogen, den der Pflichtversicherte im Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen kann. Die verbleibende Differenz ergibt die Startgutschrift.

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