Zusätzlich zur Umlage sind bei der VBL und einigen anderen Zusatzversorgungseinrichtungen von den Arbeitgebern steuerfreie Sanierungsgelder zu entrichten. Die Sanierungsgelder dienen zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht. Bei der VBL sind davon nur die Arbeitgeber im Abrechnungsverband West betroffen.

Der Gesamtbedarf des zusätzlichen Finanzierungsaufwands bei der VBL beträgt 2 % der Summe aller zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Das erforderliche Sanierungsgeldvolumen insgesamt wird – wie auch der Umlagesatz – immer bezogen auf einen Deckungsabschnitt ermittelt. Ein Deckungsabschnitt dauert bei der VBL 5 Jahre.

Die Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 14.9.2005 (VI R 32/04) entschieden, dass bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems (Sanierungsgelder) dem Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zufließe. Der Gesetzgeber hat nunmehr in der mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführten Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Sanierungsgelder ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen.[1]

Der Verwaltungsrat der VBL hat in seiner Sitzung am 12.11.2015 beschlossen, die für die Jahre 2013 bis 2015 erhaltenen Sanierungsgelder an die Beteiligten zurückzuzahlen. Grund hierfür war ein erneutes mathematisches Gutachten über die Finanzierung im Abrechnungsverband West, woraus sich ergab, dass sich das Kassenvermögen günstiger entwickelt hat, als ursprünglich angenommen. Damit war für die Jahre 2013 bis 2015 kein Sanierungsgeld erforderlich.

Ab 2016 wird ein individueller Anteil des Arbeitgebers am Sanierungsgeld festgestellt und geltend gemacht.

Bei einigen anderen Zusatzversorgungseinrichtungen ist gerichtlich beanstandet worden, dass die Satzungsregelungen keine rechtskonforme Grundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes bieten. Dabei wird nicht infrage gestellt, ob die Zusatzversorgungseinrichtung das Recht zur Erhebung eines Sanierungsgelds hat (dies ist zudem tarifvertraglich geregelt). Beanstandet wird vielmehr, dass die Regelungen über die Leistungsbestimmung (also Höhe) des Sanierungsgelds ungenau sind oder durch andere, nicht vom Sinn des Sanierungsgelds gedeckte Zwecke beeinflusst werden. Die betroffenen Zusatzversorgungseinrichtungen müssen also neue Regelungen für die Erhebung des Sanierungsgelds treffen.

[1] Vgl. Gudrun Wagner-Jung, Betriebliche Altersversorgung 2007, S. 12ff.

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