In dem seit 1997 bestehenden Abrechnungsverband Ost ist das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. zwischen vorhandenem Vermögen und Leistungsansprüchen und Anwartschaften wesentlich günstiger als im Abrechnungsverband West.

Der Umlagesatz liegt bei 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Sanierungsgelder werden im Abrechnungsverband Ost nicht erhoben.

Bis 31.12.2002 war eine Arbeitnehmerbeteiligung nicht vorgesehen. In der Lohnrunde 2002/2003 einigten sich die Tarifvertragsparteien jedoch auf die Einführung eines Arbeitnehmerbeitrags von zunächst 0,2 % ab 1.1.2003. Der Arbeitnehmerbeitrag wurde bis Ende 2003 im Rahmen des Umlageverfahrens erhoben.

Im Jahr 2022 ergeben sich folgende Aufwendungen für die Pflichtversicherung:

 
  Abrechnungsverband Ost
Umlage des Arbeitgebers 1,00 %
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren 6,25 %
davon Arbeitgeberanteil 2,00 %
davon Arbeitnehmeranteil 4,25 %

Der Grenzwert für die Pauschalversteuerung der Umlage beträgt 89,48 EUR.

Der Arbeitgeberanteil zum Kapitaldeckungsverfahren ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Für die Beiträge der Beschäftigten hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9.12.2010[1] entschieden, dass diese in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten und damit als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i. S. d. § 3 Nr. 63 EStG ist nur die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d. h., wer durch sie wirtschaftlich belastet wird.

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