Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (Flexirente) löst den Versicherungsfall nicht aus.

Auch bei Erwerbsminderung tritt der Versicherungsfall ausschließlich bei Beginn der gesetzlichen Rente ein. Ob im Bescheid des Rentenversicherungsträgers ein früherer Tag als Eintritt der Erwerbsminderung bestimmt ist, ist unbeachtlich.

Für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sondern zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) von der Rentenversicherung befreit sind, oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht erfüllen, siehe Ziffer 3.16.

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