Eine Betriebsrente für Hinterbliebene erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des Verstorbenen. Art, Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetz­lichen Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors bei der gesetzlichen Witwenrente von grundsätzlich 60 auf 55 % bei der entsprechenden Betriebsrente nachvollzogen. Diese Absenkung gilt für Ehegatten, deren Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde sowie für Ehegatten, die zwar vor dem 1.1.2002 die Ehe geschlossen haben, bei denen aber beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind. Die Hinterbliebenenrente für Vollwaisen beträgt 20 %, für Halbwaisen 10 % der Betriebsrente.

Bei Witwen- und Witwerrenten wird zwischen einer sog. großen und kleinen Witwenrente unterschieden. Die große Witwen-/Witwerrente (in Höhe von 60 % bzw. 55 % einer vollen Erwerbsminderungsrente der/des Verstorbenen) erhält der überlebende Ehegatte, der zu Beginn der Rente bereits das 45. Lebensjahr vollendet und nicht wieder geheiratet hat.

Ab dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze von bisher 45 Jahren schrittweise auf 47 Jahre angehoben. Bis zum Jahr 2023 steigt die Grenze um jeweils einen Monat, danach – bis 2029 – um jeweils 2 Monate pro Jahr.

Soweit die Witwe/der Witwer jünger ist, kann dennoch ein Anspruch auf die große Witwenrente bestehen, wenn die/der Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des/der Verstorbenen erzieht oder eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält.

Liegen die Voraussetzungen für den Bezug einer großen Witwenrente nicht vor, wird für die Dauer von maximal 2 Jahren eine sog. kleine Witwenrente gezahlt, die 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der Verstorbenen beträgt.

Sind mehrere Hinterbliebene anspruchsberechtigt, so darf die Summe der Hinterbliebenenrenten die Höhe der Betriebsrente, die sich für die/den verstorbenen Versicherten ergeben hätte, nicht übersteigen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Betriebsrenten anteilig gekürzt.

Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der Verstorbene bezogen hat. Ist die/der Versicherte gestorben, bevor sie/er eine eigene Rente bezog, ist Bemessungsgrundlage die Betriebsrente, die sie/er hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt des Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.

Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als 12 Monate gedauert hat. Die Rente ist zu gewähren, wenn nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7.7.2009[1], der am 22.10. veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenrente der VBL gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Das vorinstanzliche Urteil des BGH vom 14.2.2007 wurde insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Wege der ergänzenden Satzungsauslegung eingetragene Lebenspartner ab dem 1.1.2005 Hinterbliebenenleistungen von der VBL beanspruchen können. Die Wahl dieses Stichtags erfolgte vor dem Hintergrund, dass zu diesem Datum durch eine Änderung des § 46 SGB VI die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften erweitert wurde.

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