Die Betriebsrente wird nur dann neu berechnet, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der letzten Festsetzung der Betriebsrente zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Dies ist z. B. beim Eintritt des Versicherungsfalls wegen Altersrente der Fall, wenn der Berechtigte zuvor während einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt hinzuverdient hat. Im Rahmen dieser Neuberechnung wird für die zusätzlich zu berücksichtigenden Versorgungspunkte auch der Abschlagsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gesondert festgestellt; für die bisher bei der Betriebsrente schon berücksichtigten Versorgungspunkte bleibt der bisherige Abschlagsfaktor maßgebend.

Wenn nach Eintritt des Versicherungsfalls wegen Erwerbsminderung, zusätzliche Versorgungspunkte für hinzugerechnete Zeiten (§ 9 Abs. 2 ATV) berücksichtigt werden, dann aber die Pflichtversicherung fortgeführt oder neu begründet wird, wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen (§ 11 Abs. 2 Satz 6 ATV). Danach werden bei einer Neuberechnung wegen Eintritts eines neuen Versicherungsfalls die "zugerechneten" Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2 ATV nur noch insoweit angerechnet, als sie die Versorgungspunkte aufgrund der nach Eintritt der Erwerbsminderung fortgeführten Pflichtversicherung übersteigen. Damit wird gewährleistet, dass der neu zu berechnenden Betriebsrente in erster Linie die Versorgungspunkte zugrunde gelegt werden, die sich aufgrund der weiteren zusatzversorgungspflichtigen Erwerbstätigkeit ergeben, mindestens aber die bisherigen Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2 ATV erhalten bleiben.

Auch ohne dass zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind, ergeben sich Änderungen im Zahlbetrag, wenn anstelle der vollen Erwerbsminderungsrente eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder umgekehrt bezogen wird oder wenn aus einer großen Witwenrente eine kleine Witwenrente wird oder umgekehrt.

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