Nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht war den versicherten Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt worden, wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert waren und die Wartezeit von 60 Umlage­monaten erfüllten.

Die Gesamtversorgung errechnete sich aus den Faktoren gesamtversorgungsfähige Zeit und gesamtversorgungsfähiges Entgelt. Bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit waren auch die Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, die nicht zugleich Umlagemonate waren, allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnung).

Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wurde aus den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten der letzten 3 Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls ermittelt.

Die Gesamtversorgung konnte bei gesamtversorgungsfähiger Zeit von 40 Jahren maximal 75 % des gesamtversorgungspflichtigen Bruttoentgelts bzw. 91,75 % eines pauschal ermittelten fiktiven Nettoentgelts erreichen.

Von der ermittelten Gesamtversorgung wurde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Der verbleibende Betrag war die zu zahlende Versorgungsrente.

Die Versorgungsrente wurde entsprechend den Anpassungen der Versorgungsbezüge der Beamten angepasst und zudem bei Anpassungen der gesetzlichen Rente neu errechnet.

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