Die Überleitung von Versicherungen kommt in Betracht, wenn aufgrund eines Arbeitgeberwechsels eine andere Zusatzversorgungseinrichtung für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständig ist. Mit der Überleitung der Versicherung soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten in diesen Fällen keine Nachteile bezüglich ihrer Zusatzversorgung erleiden. Die Überleitung von Versicherungen trägt auf diese Weise dazu bei, die Mobilität und Flexibilität der Beschäftigten innerhalb des öffentlichen Dienstes zu fördern. Nach § 4 Abs. 1 ATV sind die Beschäftigten verpflichtet, die Überleitung zu beantragen.

§ 4 ATV regelt nicht selbst, wie die Überleitung durchzuführen ist, sondern überlässt dies den Zusatzversorgungseinrichtungen. Zwischen der VBL und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. wurden dementsprechend die Modalitäten der Überleitung in einem sog. Überleitungsabkommen vereinbart.

Die in der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen (AKA) zusammengeschlossenen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen haben durch Überleitungsabkommen untereinander geregelt, dass

  • Versicherungszeiten bei diesen Einrichtungen für die Erfüllung der Wartezeit als Versicherungszeiten bei der Kasse gelten,
  • die bei diesen Einrichtungen erworbenen Versorgungspunkte aus der Pflichtversicherung (und der freiwilligen Versicherung – dies ist optional, kann also je nach Einzelfall vom Versicherten entschieden werden) nach einem Arbeitgeberwechsel auf die neu zuständige Kasse übertragen werden.

Damit wird zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen die Versicherung vollständig auf die neu zuständige Kasse übertragen. Alle Anwartschaften aus bisherigen Versicherungsverhältnissen bestehen nur noch bei der neuen Kasse.

Bei Überleitungen mit bzw. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden demgegenüber die Versicherungen und Versorgungspunkte nicht übertragen; es erfolgt jedoch eine Anerkennung der bereits bei der vorherigen Kasse zurückgelegten Versicherungszeiten. Im Rentenfall erhält der Versicherte somit sowohl von der VBL als auch der anderen Zusatzversorgungskasse jeweils eine Rente. Der Versicherte muss daher daran denken, bei Eintritt eines Versicherungsfalls bei beiden Kassen seine jeweilige Rente zu beantragen.

Da durch die Überleitung eine Anerkennung von bereits vorhandenen Versicherungszeiten und Rentenanwartschaften erfolgt, soll der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung beim Beschäftigten erfragen, ob bereits eine Versicherung in der Zusatzversorgung bestanden hat und bei welcher Zusatzversorgungseinrichtung dies war. War früher bereits die Zuständigkeit einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung gegeben als der, bei der nunmehr eine Anmeldung erfolgen soll, so ist ein Antrag auf Überleitung bei der neuen Einrichtung zu stellen. War der Beschäftigte zuvor bei derselben Zusatzversorgungseinrichtung versichert, bei der nunmehr die neue Anmeldung erfolgen soll, ist kein Überleitungsantrag zu stellen, vielmehr wird die frühere Versicherung wieder aufgenommen und fortgeführt.

Der Überleitungsantrag sollte gleichzeitig mit der Anmeldung bei der neuen Zusatzversorgungseinrichtung gestellt werden, damit die Versorgungspunkte aus der bisherigen Anwartschaft an die neue Kasse übertragen und bei der Verteilung von Bonuspunkten mit berücksichtigt werden.

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