Erfüllt der Angestellte die Anspruchsvoraussetzungen für mehrere Zulagen, so werden diese grundsätzlich nebeneinander ausgezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Ist die Pflegekraft im Wechselschichtdienst auf der Intensivstation eingesetzt, so erhält sie neben der allgemeinen Zulage die Wechselschichtzulage (102,26 EUR) und die "Intensivzulage" (46,02 EUR).

Die Zulage für die Pflege von Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen (46,02 EUR) ist neben der Intensivzulage (46,02 EUR) zu gewähren (näheres unter "Pflegezulage - Intensivzulage ").

Einzelne Zulagen schließen sich aufgrund ausdrücklicher tariflicher Regelung gegenseitig aus. So wird z.B. neben der Technikerzulage die Programmiererzulage nicht gezahlt (§ 9 Abs. 3 TV über Zulagen an Angestellte (Bund/TdL) bzw. § 7 (VkA)).

Weitere Anrechnungs-/Kürzungsvorschriften finden sich in

  • §§ 8, 9 TV über Zulagen an Angestellte (Bund/TdL) bzw. § 6 (VkA)
  • § 4 TV über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT. (Zulagentarifverträge)
 
Praxis-Beispiel

Leistungszulagen im Schreibdienst werden auf die allgemeine Zulage angerechnet.

Hat ein Angestellter in der geschlossenen Abteilung einer Psychiatrischen Krankenanstalt, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dient, Anspruch auf Wechselschichtzulage, so vermindert sich die Vollzugszulage (zurzeit: 95,53 EUR monatlich) um 25,56 EUR.[1] Treffen mehrere Zulagen für besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten zusammen, so wird jeweils nur die höchste Zulage gezahlt.

[1] Vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 Buchst. b TV über Zulagen an Angestellte Bund/Tdl.

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