Schichtzulage nach § 33a Abs. 2 BAT erhält, wer ständig Schichtarbeit zu leisten hat.

"Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht", § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT.

Von Schichtarbeit ist auszugehen,

  • wenn mehrere Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erledigen
  • und dabei auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit tätig sind.[1]

Der Angestellte muss spätestens nach Ablauf eines Monats in die andere Schicht wechseln (z.B. von der Frühschicht in die Spät- oder ggf. Nachtschicht).

Nach der Rechtsprechung ist ein gleichmäßiger Einsatz des Arbeitnehmers in allen Schichten nicht erforderlich.[2]

Nicht jeder Einsatz in Schichtarbeit begründet den Anspruch auf die monatlich zu zahlende Schichtzulage. Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

§ 33a Abs. 2 BAT unterscheidet vier Gruppen:

  1. Eine Schichtzulage i.H. v. 61,36 EUR wird dem Angestellten gewährt,

    • der ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
    • nur deshalb keine Wechselschichtzulage erhält, weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit an Wochenenden von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist.
     
    Praxis-Beispiel

    Im Ambulanz- und OP-Bereich eines Krankenhauses wird das Wochenende mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgedeckt.

    Die Mitarbeiter erhalten keine Wechselschichtzulage, sondern nur die Schichtzulage von 61,36 EUR

  2. Schichtzulage i.H. v. 61,36 EUR erhält auch, wer

    • ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
    • nur deshalb keine Wechselschichtzulage erhält, weil er die durchschnittlich mindestens 40 Nachtarbeitsstunden nicht in je fünf, sondern nur in je sieben Wochen erreicht.
  3. Anspruch auf 46,02 EUR Schichtzulage hat, wer

    • ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
    • die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden leistet.
  4. Schichtzulage i.H. v. 35,79 EUR erhält, wer

    • ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
    • die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden leistet.

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden (Protokollnotiz zu § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BAT).

 
Praxis-Beispiel

Beginnt im Arbeitsbereich des Angestellten die früheste Schicht um 5.00 Uhr und endet die späteste Schicht um 23.00 Uhr (was heute im Zwei-Schicht-Betrieb kaum noch möglich ist), wird die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von 18 Stunden geleistet. Es besteht Anspruch auf Schichtzulage in Höhe von 46,02 EUR.

Beginnt die früheste Schicht um 6.00 Uhr und endet die späteste Schicht um 20.00 Uhr, beträgt die Zeitspanne 14 Stunden, sodass nur die Schichtzulage von 35,79 EUR zu zahlen ist.

[1] BAG AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II.
[2] LAG Köln, Urt. v. 04.06.1993 – 12 Sa 255/93,

a.A. Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 33 a, Erl. 3; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT, § 33 a Erl. 4.

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