Schichtzulage nach § 33a Abs. 2 BAT erhält, wer ständig Schichtarbeit zu leisten hat.

"Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht", § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT.

Von Schichtarbeit ist auszugehen,

  • wenn mehrere Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erledigen
  • und dabei auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit tätig sind.[1]

Schichtarbeit setzt also mindestens zwei sich ablösende Schichten voraus, erfordert aber – im Gegensatz zur Wechselschichtarbeit – keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen.

Schichtarbeit liegt auch vor, wenn sich die einzelnen Schichten nicht aneinander (sich ablösend) anschließen, sondern teilweise "überlappen".[2]

 
Praxis-Beispiel
  • Tagesdienst: 7 bis 15 Uhr
  • Zwischendienst: 10 bis 18.30 Uhr
  • Spätdienst: 12 bis 21 Uhr.

Der Angestellte muss spätestens nach Ablauf eines Monats in die andere Schicht wechseln (z.B. von der Frühschicht in die Spät- oder ggfs. Nachtschicht).

Nach der Rechtsprechung ist ein gleichmäßiger Einsatz des Arbeitnehmers in allen Schichten nicht erforderlich.[3] Nach §§ 33a, 15 Abs. 8 BAT kommt es nur darauf an, dass der Mitarbeiter "ständig" Schichtarbeit leistet, und der Dienstplan einen Wechsel dieser Schichtarbeit innerhalb eines Zeitraums von längstens einem Monat vorsieht.

Im Übrigen sei die Schichtzulage von der Höhe her "recht gering", so dass es zweckentsprechend erscheine, auch geringere Beeinträchtigungen des Lebensrhythmus durch die Schichtarbeit als abgedeckt anzusehen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer ist weitgehend im Tagesdienst beschäftigt und arbeitet nur in geringem Umfang (im Durchschnitt 3 – 4 Tage im Monat) im Spätdienst und einmal im Zwischendienst. Er hat dennoch Anspruch auf Schichtzulage.

Nicht jeder Einsatz in Schichtarbeit begründet den Anspruch auf die monatlich zu zahlende Schichtzulage. Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

§ 33a Abs. 2 BAT unterscheidet vier Gruppen:

1. Eine Schichtzulage i.H.v. 61,36 EUR[5] wird dem Angestellten gewährt,

  • der ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
  • nur deshalb keine Wechselschichtzulage erhält, weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit an Wochenenden von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist.
 
Praxis-Beispiel

Im Ambulanz- und OP-Bereich eines Krankenhauses wird das Wochenende (Freitagnachmittag bis Montagmorgen) mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgedeckt.

Die Mitarbeiter erhalten keine Wechselschichtzulage, sondern nur die Schichtzulage von 61,36 Euro.

2. Schichtzulage i.H.v. 61,36 EUR[6] erhält auch, wer

  • ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
  • nur deshalb keine Wechselschichtzulage erhält, weil er die durchschnittlich mindestens 40 Nachtarbeitsstunden nicht in je fünf, sondern nur in je sieben Wochen erreicht.

3. Anspruch auf 46,02 EUR[7] Schichtzulage hat, wer

  • ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
  • die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden leistet.

4. Schichtzulage i.H.v. 35,79 EUR[8] erhält, wer

  • ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
  • die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden leistet.

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden (Protokollnotiz zu § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BAT).

 
Praxis-Beispiel

Beginnt im Arbeitsbereich des Angestellten die früheste Schicht um 5.00 Uhr und endet die späteste Schicht um 23.00 Uhr (was heute im Zwei-Schicht-Betrieb kaum noch möglich ist), wird die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von 18 Stunden geleistet. Es besteht Anspruch auf Schichtzulage in Höhe von 46,02 EUR.

Beginnt die früheste Schicht um 6.00 Uhr und endet die späteste Schicht um 20.00 Uhr, beträgt die Zeitspanne 14 Stunden, so dass nur die Schichtzulage von 35,79 EUR zu zahlen ist.

[1] BAG AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II.
[2] LAG Köln, Urt. v. 04.06.1993 – 12 Sa 255/93, ZTR 1993, 62.
[3] LAG Köln, Urt. v. 04.06.1993 – 12 Sa 255/93, ZTR 1993, 62.
[4] LAG Köln, Urt. v. 04.06.1993 – 12 Sa 255/93, ZTR 1993, 62
[5] In den neuen Bundesländern ab 01.01.2002 90 % = 55,22 EUR.
[6] In den neuen Bundesländern ab 01.01.2002 90 % = 55,22 EUR.
[7] In den neuen Bundesländern ab 01.01.2002 90 % = 41,42 EUR.
[8] In den neuen Bundesländern ab 01.01.2002 90 % = 32,21 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge