Rechtsgrundlage für die allgemeine Zulage ist der "Tarifvertrag über die Zulagen an Angestellte" (Fassung Bund/Länder bzw. VkA) vom 17.5.1982, der inzwischen mehrfach ergänzt und geändert wurde.

Nach § 1 des TV über Zulagen erhalten alle Angestellten, die unter die Anlagen 1a und 1b zum BAT fallen, eine allgemeine Zulage.

Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der "Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, erhalten die allgemeine Zulage seit 1.1.1990 ebenfalls (§ 2 Abs. 3 des TV über Zulagen).

Die aktuellen Beträge der allgemeinen Zulage für die Tarifgebiete Ost und West finden Sie in den Vergütungstabellen im Bereich Rechtsquellen

 
Praxis-Tipp

Nicht normativ tarifgebundenen BAT-Anwendern wird empfohlen, die allgemeine Zulage der Grundvergütung zuzuschlagen. Auf die Ausführungen im Stichwort "BAT-Anwender" zur Vereinfachung des Zulagenwesens wird verwiesen.

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