BAG, Urteil v. 19.11.2019, 7 AZR 582/17

Die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag kann dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht. 

Sachverhalt

Im Arbeitsvertrag des Klägers, der bei der beklagten Gemeinde beschäftigt war, war vereinbart, dass er jeweils für die Saison vom 1.4. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres eingestellt werde. Dementsprechend wurde er seitdem in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Er wurde hierbei nahezu ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht eingesetzt sowie mit der Reinigung und Pflege des Schwimmbads betraut. Der Kläger klagte nun auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsabrede vom 1.4.2006 am 31.10.2016 aufgelöst wurde und dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestehe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BAG war die vorliegende Vereinbarung wirksam. Die Parteien hatten in dem Vertrag vom 1.4.2006 nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart, sondern das Arbeitsverhältnis sei vielmehr unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht sei auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Der Kläger werde, so das BAG, hierdurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben.

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