Das Zeugnis ist die Visitenkarte des Unternehmens. Allein schon deshalb ist ein einwandfreies äußeres Erscheinungsbild geboten. Bei Übersendung per Post ist allerdings eine Faltung zulässig.[1]

Das Arbeitszeugnis darf keine Geheimzeichen oder ähnliche Merkmale enthalten. Negative Kennzeichnungen des Arbeitnehmers durch Unterstreichungen einzelner Worte oder der Gebrauch von Anführungs- oder Ausrufungszeichen sind unzulässig.

Weitere unzulässige Kennzeichen:

  • schwarzer Punkt am Rand (Hinweis auf Gewerkschaft, Jugendvertretung)
  • senkrechter Strich mit Kugelschreiber/Füllfederhalter, links stehend vor der Unterschrift (Mitgliedschaft in einer linksgerichteten verfassungsfeindlichen Organisation).

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