Das Zeugnis ist die Visitenkarte des Unternehmens. Allein schon deshalb ist ein einwandfreies äußeres Erscheinungsbild geboten. Bei Übersendung per Post ist allerdings eine Faltung zulässig.[1]

Das Arbeitszeugnis darf keine Geheimzeichen oder ähnliche Merkmale enthalten. Negative Kennzeichnungen des Arbeitnehmers durch Unterstreichungen einzelner Worte oder der Gebrauch von Anführungs- oder Ausrufungszeichen sind unzulässig (§ 109 Abs. 2 GewO).

Weitere unzulässige Kennzeichen:

  • schwarzer Punkt links neben der Unterschrift (Hinweis auf Gewerkschaft, Jugendvertretung)
  • senkrechter Strich mit Kugelschreiber/Füllfederhalter, links stehend vor der Unterschrift (Mitgliedschaft in einer linksgerichteten verfassungsfeindlichen Organisation)
  • unterstrichene Telefonnummer (signalisiert, dass bei Rückruf weitere Details zu erfahren sind).

Die Erteilung in elektronischer Form ist unzulässig (§ 109 Abs. 3 GewO).

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