(1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.

 

(2) Das Angebot an Bildungsveranstaltungen[1] [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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