Der Angestellte muss wie o.a. dienstlichen Anordnungen jedenfalls in den genannten Grenzen nachkommen.

In § 8 Abs. 2 S. 2 BAT ist geregelt, dass die Verantwortung grundsätzlich der Anordnende zu tragen hat (im Unterschied zu den Beamten), es sei denn, die Anordnung verstößt erkennbar für den Weisungsunterworfenen gegen Strafgesetze (§ 8 Abs. 2 Satz 3 BAT). In letzterem Fall darf er diese Anordnungen nicht befolgen und haftet ggf. über § 14 BAT für einen entstandenen Schaden.

Dies bedeutet, dass der Angestellte die nicht erkennbar gegen Strafgesetze verstoßenden Anordnungen zunächst nicht auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen braucht.

Im Schadensfall haftet dann jedenfalls in erster Linie der Anordnende.

Man wird jedoch aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber folgern müssen, dass der Angestellte bei begründeten Bedenken gegen die Recht- oder Zweckmäßigkeit den Anordnenden darauf formlos aufmerksam machen muss, da ansonsten zumindest eine Mithaftung in Frage kommen kann.

Bleibt die Weisung trotzdem aufrechterhalten, ist der Angestellte zur Durchführung verpflichtet, jedoch auch frei von jeder Verantwortung.

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