Als individuelle Bestimmung der Leistungserbringung haben Anordnungen des Arbeitgebers keine personalvertretungsrechtliche Relevanz. Für einzelne Weisungen können jedoch die Personalvertretungsgesetze die Beteiligung der Personalvertretung vorschreiben. Die Mitbestimmung ist überwiegend vorgeschrieben für die nicht nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben, Versetzung, Abordnung oder auch Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes (vgl. z.B. § 75 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 BPersVG, § 76 Abs. 1 Ziff. 2, 3, 4 LPersVG B-W).

Darüber hinaus gibt es in den Personalvertretungsgesetzen unterschiedliche Regelungen. Das LPersVG B-W bestimmt z.B. nur für den Fall, dass eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in § 79 Abs. 3 Ziff. 15 c die Mitbestimmung des Personalrats bei Höher- und Rückgruppierungen. Hierunter fallen dann ggf. auch Eingruppierungen im Wege des Bewährungsaufstiegs, Änderungen wegen fehlerhafter Eingruppierung oder einer anderen Bewertung der ausgeübten Tätigkeit.

Nach einem Beschluss des BVerwG[1] unterliegt ein Fallgruppenwechsel innerhalb derselben Vergütungsgruppe, der mit einem automatischen Zeitaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe verbunden ist, gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrates. Dies wird damit begründet, dass in diesen Fällen ein Wechsel von Tätigkeitsmerkmalen stattfindet, mit dem die Möglichkeit eines automatischen Zeitaufstiegs verbunden ist und der damit zu einem Wechsel der Vergütungsgruppe führt. Dies komme somit einer Anwartschaft sehr nahe. Faktisch seien die Weichen für eine Höhergruppierung gestellt. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerwG[2], wonach auch die vorübergehende und die - nicht bereits im Geschäftsverteilungsplan vorweggenommene - vertretungsweise Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach dieser Bestimmung mitbestimmungspflicht ist, erscheint dies konsequent.

Im Beschluss vom 08.10.1997 - 6 P 5/95 wird weiter konsequent ausgeführt, dass diese Grundsätze dafür sprechen, die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch auf einen Wechsel in eine Fallgruppe, die mit einem Bewährungsaufstieg verbunden ist, auszudehnen. Es ist wohl zu erwarten, dass hierzu in absehbarer Zeit eine Entscheidung ergehen wird.

Soweit im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes die Weisung eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 darstellt, unterliegt sie der Mitbestimmung des Betriebsrates.

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