Rechtsstreitigkeiten bei denen es um Fragen des Weisungsrechts geht, sind mit der allgemeinen Feststellungsklage[1] zu verfolgen und unterliegen damit nicht den Vorschriften des KSchG. Soweit die Weisung nicht der Billigkeit entspricht, kann das Gericht durch Urteil eine Bestimmung treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB[2]).

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