Die Beschäftigten sind nur verpflichtet, eine ordnungsgemäße Weisung zu befolgen (siehe Punkt 6.4). Neben der Einhaltung der rechtlichen Grenzen (siehe Punkt 4), gehört ebenfalls dazu, dass der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen schafft, damit die Beschäftigten der Weisung auch tatsächlich nachkommen können.

Dazu zählen etwa:

  • Verschaffung des Zugangs zum Ort der Arbeitsleistung
  • Ausstattung mit den notwendigen Arbeitsmitteln
  • Bereitstellung der erforderlichen Informationen

Nur im Ausnahmefall kann etwa der Arbeitgeber verlangen, dass die Beschäftigten ihre privaten Mittel einsetzen, um die Weisungen erfüllen zu können.

"Der in § 611a Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende Grundgedanke des Arbeitsvertrags, dass der Arbeitgeber die essentiell erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen hat und der Arbeitnehmer nur verpflichtet ist, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ist zugleich gesetzliches Leitbild i. S. d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn dieser dispositive Grundgedanke beruht nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen. Der Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitgeber die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel bereitstellt, weil der Arbeitgeber die Arbeitsabläufe organisiert und dem Arbeitnehmer die auszuübenden Arbeiten im Wege des Weisungsrechts (§ 106 GewO) zuweist. Der Arbeitgeber ist deshalb auch dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer über die Arbeitsmittel verfügt, die er zur Erledigung der zugewiesenen Arbeiten benötigt. Von diesem Leitbild weichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ab, indem hierdurch der Kläger verpflichtet wird, die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel .... bereitzustellen."[1]

Damit hat das BAG klargestellt, dass die Verpflichtung zur Nutzung der privaten Mittel auch nicht im Wege eines Formulararbeitsvertrags begründet werden kann. Dies kann nur wirksam geschehen, wenn sich die Beschäftigten im Rahmen freien Aushandelns damit einverstanden erklären.[2]

[1] BAG, Urteil v. 10.11.2021, 5 AZR 334/21.
[2] BAG, Urteil v. 6.9.2007, 2 AZR 722/06.

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