1Beschlüsse über
a) |
eine von § 16 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 des Gesetzes), |
b) |
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes) oder |
c) |
Abstimmungen (§ 6 Abs. 3 und 4, § 87 Abs. 3 des Gesetzes) |
werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 5 schriftlich vorliegen und dem Wahlvorstand nachgewiesen wird, dass sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Buchstaben a und b nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen sind. 2Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
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