Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200[1] Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.
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