Für die in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleiteten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe, in der sie am 31.12.2016 eingruppiert waren, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit besitzstandsgesichert (§ 29a Abs. 1 TVÜ-VKA). Die besitzstandsgesicherte Entgeltgruppe ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine höherwertige Tätigkeit vorliegt.

Eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit mit der Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 TVöD führt nicht zum Wegfall des Bestandsschutzes nach § 29a TVÜ-VKA.

Bei Beschäftigten, die auf Antrag gem. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA höhergruppiert werden, verändert sich das Tabellenentgelt und damit die Berechnungsgrundlage für die Zulagenhöhe rückwirkend zum 1.1.2017. Die Höhe der gewährten persönlichen Zulage gem. § 14 TVöD ist daher in diesen Fällen ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2017 individuell neu festzusetzen.

Nachzahlungen beim Entgelt aufgrund rückwirkender Höhergruppierung auf Antrag gem. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA sind mit etwaigen Überzahlungen bei der Zulage nach § 14 TVöD rückwirkend zum 1.1.2017 miteinander zu verrechnen.

Hinsichtlich der Überleitung in den TVöD (§ 10 TVÜ-VKA bzw. § 10 TVÜ-Bund) ist bei der Berechnung der Höhe der Zulage (Besitzstandszulage) bis zum 30.9.2007 noch wie folgt zu verfahren:

Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 wurde § 10 Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA geändert. Beschäftigte, für die diese Bestimmungen gelten, haben ggf. Anspruch auf eine Besitzstandszulage auch über den 30.9.2007 hinaus. Auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt 2 und das Stichwort Überleitung wird verwiesen.

Folgende Zulagen werden umfasst und wären bei der Besitzstandszulage zu berücksichtigen:

  • Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Bund/TdL)
  • Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (VKA)
  • Nr. 6 SR 2k BAT (Theaterbetriebszulage)
  • Leistungszulage für Schreib- und Fernschreibkräfte nach Teil II Abschnitt N der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL)
  • Nr. 5a und 6 Abs. 3 SR 2o BAT
  • Nr. 6 SR 2u BAT (Verkehrs- und Fahrmeister – VKA)
  • Maschinenbucherzulagen (Fußnote 1 zu VergGr. VII Fg. 4 Teil I Anlage 1a (Bund/TdL) und Fußnote 1 zum Tätigkeitsmerkmal des TV v. 25.6.1969 [VKA])
  • Heimzulagen (PN Nr. 1 Teil II Abschn. G Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) bzw. Protokoll­erklärung Nr. 1 zum TV v. 19.6.1970 [VKA])
  • jeweilige Protokollnotiz Nr. 1 Abschn. A und B Anlage 1b zum BAT (Bestimmte Pflegepersonen)
  • Schichtführerzulage (Protokollnotizen Nr. 3 und 6 Teil II Abschn. N Unterabs. 1 der Anlage 1a zum BAT (Bund/Länder) Fußnote 2 zu VergGr. VII und Fußnote 1 zu VergGr. VIII a. a. O. Unterabs. 2 und Fußnote 2 zu VergGr. VII a. a. O. Unterabs. (3)
  • Schichtführerzulage nach Fußnote 1 zu VerGr. VII und VIII Teil II Abschn. P Unterabs. 2 der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) bzw. Fußnote 1 zu den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen des TV v. 21.5.1971 (VKA)
  • Zulagen für Angestellte nach den Regelungen Teil III der Anlage 1a zum BAT – Bund
  • Zulage für Fremdsprachenassistentinnen Teil IV Absch. A Unterabs. 3 der Anlage 1a zum BAT (TdL)
  • über- und außertarifliche Zulagen

Folgende Zulagen sind nicht umfasst:

  • § 33 I a) Aufwandsentschädigungen
  • Vollstreckungsdienstentschädigung
  • § 33 I c) in Verbindung mit dem TV über Zulagen nach § 33 I c) (Gefahren-, Schmutz-, Erschwerniszulagen)
  • § 33 II Baustellenzulagen

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