Für Aufwendungen zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersversorgung können die Zulage nach § 83 EStG und der Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Vielmehr gilt ein Alternativverhältnis mit der Besonderheit, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen zu prüfen ist, ob sich der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger auswirkt als die Zulage.

Dies bedeutet, dass Aufwendungen zur Riester-Rente im Grundsatz durch die Zulage gefördert werden und lediglich in den Fällen, in denen sich der Sonderausgabenabzug – insbesondere für Bezieher höherer Einkommen – im steuerlichen Ergebnis günstiger auswirkt, anstelle der Zulage die Gesamtaufwendungen (einschließlich Zulage) als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden können. Soweit also der Sonderausgabenabzug höher als die Zulage ist, wird der die Zulage übersteigende Teil als Sonderausgabenabzug an den Versicherten vom Finanzamt erstattet (wird also – anders als die Zulage – nicht auf den Rentenvertrag eingezahlt).

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