Im Rahmen der Riester-Rente erfolgt die staatliche Förderung, indem der Staat einen Teil der Beiträge durch eine sog. Zulage übernimmt.

Die Zulage setzt sich aus einer Grundzulage und eventuell einer Kinderzulage zusammen.

Das Zulagensystem sieht vor, dass der Steuerpflichtige entsprechend seinem beitragspflichtigen Einkommen einen Eigenbeitrag zu seiner zusätzlichen Altersversorgung leistet und der Staat diese Eigenbeträge durch die Zulagen mindert und eventuell auch noch durch einen Steuervorteil fördert.

3.2.1 Grundzulage und Kinderzulage

Jeder Versicherte mit Riester-Vertrag hat Anspruch auf eine Grundzulage. Diese Zulage ist für alle Versicherten gleich hoch, also unabhängig von der Höhe des eigenen Beitrages.

Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im jeweiligen Kalenderjahr mindestens für einen Monat Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung festgesetzt wird. Bei steuerlich zusammen veranlagten Eltern erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage; die Eltern können jedoch gemeinsam beantragen, dass der Vater die Zulage erhält. Es kann also jeweils nur ein Elternteil eine Kinderzulage erhalten. Bei nicht zusammen veranlagten Eltern (z. B. allein Erziehende) erhält der Elternteil die Zulage, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Seit dem 1. Januar 2008 beträgt die Kinderzulage für jedes Kind, welches nach dem 31.12.2007 geboren wird, 300 EUR (bisher 185 EUR). Der Staat möchte insbesondere Familien mit Kindern beim Aufbau der privaten Altersversorgung unterstützen.

Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008 wurde auch ein Berufseinsteiger-Bonus beschlossen. Junge Riester-Sparer erhalten demnach im ersten Vertragsjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Der Riester-Sparer darf zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

    • muss zulagenberechtigt sein.

Diesen Bonus gibt es erst seit dem 1. Januar 2008, d. h. alle, die im Jahr 1982 oder früher geboren wurden, haben keinen Anspruch auf diesen Bonus. Der Bonus wird automatisch im ersten Vertragsjahr in Form einer um 200 EUR erhöhten Grundzulage gutgeschrieben. Bei Kürzungen der Grundzulage (weil z. B. der Mindestbeitrag unterschritten wurde) wird der Bonus im gleichen Maße gekürzt.

Damit gelten aktuell folgende Zulagen und steuerlich absetzbare Beträge:

 
Grundzulage Kinderzulage Steuerlich absetzbarer Maximalbetrag
175 EUR

300 EUR

bzw.

185 EUR bei vor dem 1.1.2008 geborenen Kindern
2.100 EUR
 
200 EUR als Einmalbetrag bei Beginn eines Riester-Vertrages vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Berufseinsteiger-Bonus)

3.2.2 Der Mindesteigenbeitrag

Um die staatliche Förderung in vollem Umfang zu erhalten, ist die Höhe des Eigenbeitrages festgesetzt. Zahlt der Versicherte einen geringeren Beitrag als für die volle Zulage erforderlich wäre, erhält er dennoch die staatliche Förderung – wenn auch nur anteilig.

Der Prozentsatz für den Mindesteigenbetrag bezieht sich auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt des jeweiligen Vorjahres.

Um die vollen Zulagen zu erhalten, wird also zunächst der volle Eigenbeitrag (4 % aus dem Vorjahresentgelt) errechnet und dann um die in Aussicht stehenden Zulagen vermindert (Der Eigenbeitrag ist also nicht der "eigene Aufwand", den ein Versicherter hat).

 
Praxis-Beispiel

Die Beschäftigte hatte im Vorjahr ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von 20.000 EUR. Sie ist verheiratet und hat ein Kind (geboren 2012), für das sie Kindergeld bezieht. Ab dem 1.1. des Jahres möchte sie in einen Riester-Vertrag den für die Förderung erforderlichen Beitrag einzahlen:

 
Beitrag: 4 % aus 20.000 EUR = 800 EUR
abzüglich der vom Staat zu zahlenden Grundzulage in Höhe von 175 EUR (Grundzulage
abzüglich Kinderzulage 300 EUR
  = 325 EUR .

Somit muss die Versicherte einen eigenen Beitrag von 325 EUR aufbringen und auf ihren Riester-Vertrag einzahlen. Die staatliche Förderung beträgt 475 EUR.

Wäre das Kind vor dem 31.12.2007 geboren, würde die staatliche Förderung 360 EUR betragen, der eigene Anteil also 440 EUR.

3.2.2.1 Zulagenantrag

Nach Ablauf des Versicherungsjahres erhält der Versicherte vom Anbieter (Zusatzversorgungseinrichtung oder anderer Anbieter) einen vorausgefüllten Zulagenantrag, in dem lediglich noch fehlende Angaben ergänzt werden müssen. Der Zulagenantrag ist dann wieder an den Anbieter zurückzusenden, der die Daten verarbeitet und an die Zulagenstelle weitergibt. Von der Zulagenstelle werden sodann die Zulagen auf den Versicherungsvertrag überwiesen. Mit einem Dauerzulagenantrag gilt ein einmal gestellter Zulagenantrag für mehrere Jahre. Es sind lediglich Änderungen, die die Höhe der Zulagen beeinflussen können, mitzuteilen (z. B. Änderung der Anzahl kindergeldberechtigter Kinder).

3.2.2.2 Anpassung des Beitrages

Um im Rahmen von Riester-Verträgen einen Anspruch auf die volle staatliche Förderung zu haben, ist es erforderlich, dass die Beiträge jährlich angepasst werden. Da Bezugsgröße für die Beitragszahlung jeweils das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Vorjahres ist, muss der Versicherte jährlich zum Ende eines Jahres, den künftigen Beitrag neu e...

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