Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Änderung der Reinigungshäufigkeit. Mitbestimmung bei der Festsetzung der Reinigungshäufigkeit von Diensträumen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anpassung der Reinigungshäufigkeit bei Diensträumen an dienstliche Erfordernisse und finanzielle Gegebenheiten ist im Blick auf den Reinigungsdienst keine nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung.

 

Normenkette

BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 09.10.1984; Aktenzeichen B-PVG 22/82)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 1984 – B-PVG 22/82 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist Personalrat einer …

In der … wird der Reinigungsdienst von haunseigenem Personal wahrgenommen. Der beteiligte Leiter der … ging 1974 von einem Zeitbedarf von 3,07 Beschäftigten aus. Er berechnete gemäß einer Weisung der … vom 26.11.1981 im März 1982 den Zeitbedarf des Reinigungsdienstes neu. Er ermittelte die Art und den Umfang der Reinigungsarbeiten und setzte für die einzelnen Räumlichkeiten und Außenflächen die Zahl dieser Reinigungen fest. Er berechnete daraus den gesamten Zeitbedarf unter Zugrundelegung der für die einzelnen Arten von Reinigungsarbeiten je Einheit (qm oder Anzahl) im gesamten Bereich der … vorgegebenen Minutenrichtwerte. Die Minutenrichtwerte waren zuletzt zum 1.10.1969 zentral festgesetzt worden. Der Beteiligte setzte teilweise eine gegenüber 1974 verminderte Reinigungshäufigkeit fest, für einzelne Räume auch eine höhere, so daß sich insgesamt ein gegenüber 1974 geringerer Zeitgesamtbedarf errechnete. Dabei ging er von einem vom Vorstand der … mit Verfügung vom 2.10.1981 herausgegebenen, mit schriftlichen Erläuterungen versehenen Verzeichnis der Reinigungshäufigkeit aus. Dieses Verzeichnis war nach Mitwirkung des Hauptpersonalrats gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erstellt und an die Dienststellen der … zur Beachtung herausgegeben worden. In Nr. 1.1 des Verzeichnisses heißt es:

„1.1 Art und Umfang der notwendigen Reinigungen sind – unter Berücksichtigung der aus hygienischen Gründen und der vom Erscheinungsbild her an die Sauberkeit zu stellenden Anforderungen – im Rahmen der vorgegebenen Reinigungshäufigkeiten nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzen. Art und Zahl der vorgesehenen Reinigungen orientieren sich an besonders starker Beanspruchung und Verschmutzung und sind daher bei geringerem Verschmutzungsgrad zu unterschreiten. Sie dürfen in begründeten Fällen mit Genehmigung der überschritten werden …”

Das Verzeichnis teilt in Nr. 2 die Räumlichkeiten in drei Reinigungsgruppen ein, wobei die Gruppe 1 höchstens jeden zweiten Arbeitstag (2,5 × im wöchentlichen Durchschnitt), die Räume der Gruppe 2 arbeitstäglich (5 × im wöchentlichen Durchschnitt) und die Räume der Gruppe 3 in größeren Zeitabständen oder nach Bedarf zu reinigen sind. Zu den Räumen der Gruppe 1 zählen alle Büros, büroähnlichen Räume sowie mit diesen nach Nutzung und Verschmutzung vergleichbare Räume, zu den Räumen der Gruppe 2 zählen die dem Publikumsverkehr dienenden Räume, Verkehrsflächen und nach dem Verschmutzungsgrad vergleichbare Räume sowie die Diensträume der im Gleisbereich tätigen Mitarbeiter bei besonders starker Verschmutzung, z.B. die Räume des Instandhaltungsdienstes (…). Jede abweichende Zuordnung von Gruppe 1 nach Gruppe 2 bedarf nach dem Verzeichnis einer Ausnahmeregelung durch die …. Der Beteiligte setzte u.a. für die Büroräume gegenüber 1974 folgende Reinigungshäufigkeiten fest: Bei den Räumen mit Parkett wurde die Zahl von 6 Reinigungen je Woche (davon 1 Naßreinigung, 2 × Nachbohnern) auf 2,5 Reinigungen (davon 0,5 Naßreinigungen, 1 × Nachbohnern) vermindert, bei den Räumen mit Linoleum wurde die Zahl von 2,5 Reinigungen (ohne Naßreinigung, davon 2 × Nachbohnern) beibehalten (mit 0,5 Naßreinigungen, 1 × Nachbohnern); soweit Holzböden durch PVC ersetzt worden sind, wurde die Zahl von 6 Reinigungen (davon 1 Naßreinigung, 2 × Nachbohnern) auf 2,5 Reinigungen (davon 0,5 Naßreinigungen) herabgesetzt, soweit Holzböden durch Teppichböden ersetzt worden sind, wurde die Zahl von 5 bzw. 2,5 Reinigungen auf 2,5 × Staubsaugen neu festgesetzt.

Der Beteiligte unterrichtete den Antragsteller am 24.3.1982 von seiner Neuberechnung und möglicherweise davon, daß dem Reinigungsdienst zum Ausgleich für den verringerten Zeitgesamtbedarf Reinigungstätigkeiten bei der … für 0,4 Reinigungskräfte übertragen werden könnten. Der Beteiligte beantragte dabei die Zustimmung des Antragstellers zur Festsetzung der Reinigungshäufigkeit, soweit sie die Sozialräume der Reinigungsgruppe 1 und 2 betrifft, gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen). Zu den Sozialräumen der Reinigungsgruppe 1 gehören die Ruhe-, Übernachtungs-, Spind-...

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