BAG, Urteil v. 25.9.2018, 8 AZR 26/18

Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit Entgeltzahlung.

Sachverhalt

Der Kläger, langjährig bei der Beklagten beschäftigt, hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen und darüber hinaus wegen Verzugs dieser Zahlungen für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von 3 Pauschalen à 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht. Seiner Auffassung nach sei diese Vorschrift auch im Arbeitsrecht anwendbar. Dagegen wandte die Beklagte ein, dass aufgrund § 12a ArbGG die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht ausgeschlossen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da es an einem schuldhaften Verzug ihrerseits mangelte.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten, in der es nur noch um Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ging, hatte jedoch Erfolg.

Das BAG entschied insoweit, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen habe. Das Gericht führte hierzu aus, dass § 288 Abs. 5 BGB zwar grds. auch in Fällen Anwendung finde, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe, so das BAG, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

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