Der Arbeitgeber ist auf die Mitteilung des Angestellten hin verpflichtet, die Überweisung an das Institut oder Unternehmen vorzunehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG). Dabei hat er die vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Institut oder Unternehmen, bei dem sie angelegt werden sollen, zu kennzeichnen.

Der Arbeitgeber braucht dagegen in der Regel nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer vermögenswirksamen Anlage i. S. des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erfüllt sind. Die Prüfungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Zulässigkeit der einzelnen Anlageform erstreckt sich lediglich darauf, eine Bestätigung des Anlageinstituts oder -unternehmens über die Zulässigkeit der vom Arbeitnehmer gewählten Anlageform zu erlangen. Liegt eine solche Bestätigung vor, so ist er auch bei der späteren Nichtanerkennung der Anlageart von der Leistungspflicht und der Haftung für die Arbeitnehmer-Sparzulage befreit.

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