Der Arbeitgeber ist auf die Mitteilung des Beschäftigten hin verpflichtet, die Überweisung an das Institut oder Unternehmen vorzunehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG). Dabei hat er die vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Institut oder Unternehmen, bei dem sie angelegt werden sollen, zu kennzeichnen. Lediglich für die Anlageform nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG bestimmt § 3 Abs. 3 des 5. VermBG, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an den Arbeitnehmer zu überweisen hat, wenn dieser dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vorgelegt hat, dass die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt. Von diesem Ausnahmefall abgesehen, kann der Arbeitnehmer nicht die Leistungen offener vermögenswirksamer Leistungen an sich selbst verlangen, sondern nur auf ein auf seinen Namen lautendes Konto bei einem Dritten, bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt werden soll.[1]

Der Arbeitgeber braucht in der Regel nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer vermögenswirksamen Anlage i. S. d. Fünften Vermögensbildungsgesetzes erfüllt sind. Die Prüfungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Zulässigkeit der einzelnen Anlageform erstreckt sich lediglich darauf, eine Bestätigung des Anlageinstituts oder -unternehmens über die Zulässigkeit der vom Beschäftigten gewählten Anlageform zu erlangen. Liegt eine solche Bestätigung vor, so ist er auch bei der späteren Nichtanerkennung der Anlageform von der Leistungspflicht und der Haftung für die Arbeitnehmer-Sparzulage befreit.

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