§ 8 Abs. 2 TVöD bzw. § 8 Abs. 4 TV-L regelt die Abgeltung von Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TVöD bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TV-L festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden. Für diese sog. Mehrarbeitsstunden erhält der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Weitere Leistungen, u. a. vermögenswirksame Leistungen bleiben bei der Ermittlung des Mehrarbeitsentgelts außer Betracht. Hierin könnte eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit und damit ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG liegen, da die Gesamtvergütung eines Teilzeitbeschäftigten, der aufgrund seiner Mehrarbeit dieselbe Arbeitszeit leistet wie ein Vollzeitbeschäftigter, mit der Gesamtvergütung eines Vollzeitbeschäftigten nicht übereinstimmt, soweit für die geleisteten Mehrarbeitsstunden nicht auch anteilige vermögenswirksame Leistungen gewährt werden.[1]

Die Geschäftsführerkonferenz der VKA hat sich im März 2007 mit der Thematik auseinandergesetzt und den Beschluss gefasst, dass bei der Abgeltung von Mehrarbeitsstunden in Geld "nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind." Zu den in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen gehören auch die vermögenswirksamen Leistungen, sodass das Mehrarbeitsentgelt um die anteilige Leistung von vermögenswirksamen Leistungen zu erhöhen ist.

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