LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.9.2018, 21 Sa 390/18

Die Verlängerung der Elternzeit um das 3. Lebensjahr des Kindes ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Sachverhalt

Ursprünglich beantragte der Kläger für den Zeitraum der ersten 2 Lebensjahre seines Kindes Elternzeit; diese wollte er dann einige Monate später um ein weiteres Jahr verlängern, was die Arbeitgeberin ablehnte. Somit erhob er Klage.

Die Entscheidung

Vor dem LAG hatte die Klage Erfolg. Das Gericht ließ jedoch die Revision zum BAG zu.

Das LAG urteilte, dass sich der Kläger aufgrund seiner Erklärung während des 3. Lebensjahres seines Kindes in Elternzeit befindet. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Wortlaut sowie der Systematik des § 16 BEEG, woraus sich nicht ergebe, dass innerhalb der ersten 3 Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Des Weiteren, so das Gericht, spreche für diese Auslegung auch die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf 2 Jahre, die bezwecke, den Eltern mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen, da sie im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei entscheiden können sollen, ob sie eine Verlängerung der Elternzeit möchten. Und dafür müssten sie nur die Anzeigepflichten in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge