Eine Erleichterung (Verkürzung) der Verjährung ist durch vertragliche Vereinbarung im Voraus zulässig, soweit es sich nicht um eine Haftung wegen Vorsatzes handelt.

Die Verjährung kann allerdings auch für alle verjährbaren Ansprüche nach § 202 Abs. 2 BGB bis zu einer Grenze von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erschwert, also insbesondere verlängert werden.

 
Hinweis

Ein Verjährungsverzicht nach § 202 BGB beinhaltet nicht automatisch auch einen Verzicht auf Einwände aus der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD[1] (s. oben unter Punkt 2). Deshalb müssen zur Vermeidung des Wirksamwerdens der Ausschlussfristen die hierfür erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen werden.

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