Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der gesetzlich bestimmten Verjährung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt dies den zur Leistung Verpflichteten zur dauernden Leistungsverweigerung, wenn er die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214 Abs. 1 BGB). Wird die Einrede Verjährung nicht erhoben, bleibt der Schuldner auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Leistung verpflichtet.

Die weiteren Rechtsfolgen der Verjährung im Zusammenhang mit Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, gesicherte Ansprüche, Nebenleistungen und Rücktritt ergeben sich aus den §§ 215 bis 218 BGB.

Die Verjährung führt weder zu einem Erlöschen eines bestehenden Anspruchs noch ist sie von einem Gericht in einem Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten. Der Schuldner ist nach Eintritt der Verjährung allerdings berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Für das Arbeitsrecht sind Verjährungsregelungen in verschiedenen weiteren gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 61 Abs. 2 HGB für den Schadensersatz des Handlungsgehilfen[1]) oder § 18 a BetrAVG (Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung) zu finden.

Allgemein sind für Ansprüche vertraglicher und deliktischer Art aus dem Arbeitsverhältnis die §§ 194, 195, 197, 199 bis 206, 208 bis 210 und 212 bis 218, §§ 852 und 853 BGB von Bedeutung. Daneben können auch tarifliche oder vertragliche Regelungen eine Rolle spielen.

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.1.2004, 2 Sa 76/03 (gilt danach auch für technische Arbeitnehmer).

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