Leistet der Angestellte Überstunden so sind diese zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen.
Die Arbeitsbefreiung ist
- möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats,
- spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden
zu erteilen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT).
Werden Überstunden durch Freizeit ausgeglichen, besteht dennoch Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen.
Die Überstundenvergütung ist zu zahlen, wenn ein Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann.
Bei Freizeitausgleich
Für die durch Freizeit ausgeglichenen Überstunden wird nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 3 BAT).
Auch wenn Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gewährt wird, ist der Zeitzuschlag für Überstunden zu zahlen!
Die Höhe des Zeitzuschlages für Überstunden ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT:
Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt | |
in den Vergütungsgruppen | je Stunde |
X bis V c | |
Kr. I bis Kr. VI | 25% |
V b und V a, | |
Kr. VII und Kr. VIII | 20% |
IV b bis I | |
Kr. IX bis Kr. XIII | 15% |
der Stundenvergütung |
Die Stundenvergütung ist für jede Vergütungsgruppe in § 4 des Vergütungstarifvertrages – Bund/Länder bzw. VkA – festgelegt.
Ohne Freizeitausgleich
Kann für geleistete Überstunden Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden, so erhält der Angestellte für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung (§ 17 Abs. 5 Satz 4 BAT).
Die Überstundenvergütung setzt sich zusammen aus
- der Stundenvergütung (festgelegt in § 4 VergTV) und
- dem Zeitzuschlag für Überstunden
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT).
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Stichwort "Zuschläge" verwiesen.
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