Leistet der Angestellte Überstunden so sind diese zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen.

Die Arbeitsbefreiung ist

  • möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats,
  • spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden

zu erteilen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT).

Werden Überstunden durch Freizeit ausgeglichen, besteht dennoch Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen.

Die Überstundenvergütung ist zu zahlen, wenn ein Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann.

Bei Freizeitausgleich

Für die durch Freizeit ausgeglichenen Überstunden wird nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 3 BAT).

 
Praxis-Tipp

Auch wenn Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gewährt wird, ist der Zeitzuschlag für Überstunden zu zahlen!

Die Höhe des Zeitzuschlages für Überstunden ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT:

 
Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt
in den Vergütungsgruppen je Stunde
X bis V c  
Kr. I bis Kr. VI 25%
V b und V a,  
Kr. VII und Kr. VIII 20%
IV b bis I  
Kr. IX bis Kr. XIII 15%
  der Stundenvergütung

Die Stundenvergütung ist für jede Vergütungsgruppe in § 4 des Vergütungstarifvertrages – Bund/Länder bzw. VkA – festgelegt.

Ohne Freizeitausgleich

Kann für geleistete Überstunden Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden, so erhält der Angestellte für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung (§ 17 Abs. 5 Satz 4 BAT).

Die Überstundenvergütung setzt sich zusammen aus

  • der Stundenvergütung (festgelegt in § 4 VergTV) und
  • dem Zeitzuschlag für Überstunden

(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT).

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Stichwort "Zuschläge" verwiesen.

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