Zuschlag bei Freizeitausgleich
Für die durch Freizeit ausgeglichenen Überstunden wird nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes (siehe "Zahlungszeitpunkt") der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 3 BAT).
Die Höhe des Zeitzuschlages ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT:
Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt in den Vergütungsgruppen |
je Stunde |
X bis V c | |
Kr. I bis Kr. VI | 25% |
Vb und Va, | |
Kr. VII und Kr. VIII | 20% |
IV b bis I | |
Kr. IX bis Kr. XIII | 15% |
der Stundenvergütung |
Die Stundenvergütung ist für jede Vergütungsgruppe in § 5 des Vergütungstarifvertrages – Bund/Länder bzw. VkA – festgelegt.
Zuschlag ohne Freizeitausgleich
Kann für geleistete Überstunden Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden, so erhält der Angestellte für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung (§ 17 Abs. 5 Satz 4 BAT).
Die Überstundenvergütung setzt sich zusammen aus
- der Stundenvergütung (festgelegt in § 5 VergTV) und
- dem Zeitzuschlag für Überstunden (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT).
Die Stundenvergütung wird für jede einzelne Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BAT). Sie ist für alle Angestellten der jeweiligen Vergütungsgruppe gleich hoch, d.h. persönliche Vergütungsmerkmale wie Lebensalter und Familienstand bleiben außer Betracht.
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