Zuschlag bei Freizeitausgleich

Für die durch Freizeit ausgeglichenen Überstunden wird nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes (siehe "Zahlungszeitpunkt") der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 3 BAT).

Die Höhe des Zeitzuschlages ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT:

 

Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt

in den Vergütungsgruppen

 

je Stunde
X bis V c  
Kr. I bis Kr. VI 25%
Vb und Va,  
Kr. VII und Kr. VIII 20%
IV b bis I  
Kr. IX bis Kr. XIII 15%
  der Stundenvergütung

Die Stundenvergütung ist für jede Vergütungsgruppe in § 5 des Vergütungstarifvertrages – Bund/Länder bzw. VkA – festgelegt.

Zuschlag ohne Freizeitausgleich

Kann für geleistete Überstunden Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden, so erhält der Angestellte für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung (§ 17 Abs. 5 Satz 4 BAT).

Die Überstundenvergütung setzt sich zusammen aus

Die Stundenvergütung wird für jede einzelne Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BAT). Sie ist für alle Angestellten der jeweiligen Vergütungsgruppe gleich hoch, d.h. persönliche Vergütungsmerkmale wie Lebensalter und Familienstand bleiben außer Betracht.

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