Nach § 68 Abs. 1 S. 2 EStG (i.d.F. des JStErgG 1996) ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken.

Damit darf die kindergeldzahlende Stelle Auskünfte und Nachweise direkt beim Kind einholen. Nach dem Grundsatz des § 93 Abs. 1 S. 2 AO kommt eine direkte Inanspruchnahme des Kindes jedoch nur in Betracht, wenn

  • ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und
  • eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht erfolgversprechend sind.
 
Praxis-Tipp

Eine Verpflichtung des Kindes, Änderungen in seinen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen, besteht nicht!

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