Nach § 68 Abs. 1 S. 2 EStG (i.d.F. des JStErgG 1996) ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken.

Damit darf die kindergeldzahlende Stelle Auskünfte und Nachweise direkt beim Kind einholen. Nach dem Grundsatz des § 93 Abs. 1 S. 2 AO kommt eine direkte Inanspruchnahme des Kindes jedoch nur in Betracht, wenn

  • ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und
  • eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht erfolgversprechend sind.
 
Praxis-Tipp

Eine Verpflichtung des Kindes, Änderungen in seinen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen, besteht nicht!

5.6.4.1 Mitwirkungspflichten des Antragstellers

Nach § 68 EStG ist der Berechtigte verpflichtet, "Änderungen in den Verhältnissen",

  • die für die Kindergeldzahlung erheblich sind oder
  • über die im Zusammenhang mit dem Kindergeld Erklärungen abgegeben worden sind,

unverzüglich der zuständigen Familienkasse[1] mitzuteilen.

Anzeigepflichtig sind sämtliche kindergeldrelevanten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers und den Verhältnissen der als Zahl- oder Zählkinder berücksichtigten Kinder. Anzeigepflichtig ist insbesondere –

  • die Verlegung des Wohnsitzes des Berechtigten oder des Kindes ins Ausland,
  • die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft zwischen den Eltern des Kindes
  • das Ausscheiden eines Kindes aus dem Haushalt bzw. der Wechsel des Kindes in den Haushalt der Großeltern, Pflegeeltern oder zu dem anderen Elternteil,
  • der Bezug einer kindergeldähnlichen Leistung (z.B. eines Kinderzuschlags zur Rente).

Die Kindergeldzahlung endet automatisch, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Die Weiterzahlung ist von einer Initiative des Berechtigten abhängig. Er muss schriftlich darlegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 EStG (z.B. Berufsausbildung des Kindes) erfüllt sind.

[1] D.h. dem öffentlichen Arbeitgeber/Dienstherrn bzw. bei Mitarbeitern privatrechtlicher Firmen der zuständigen Agentur für Arbeit.

5.6.4.2 Mitwirkungspflichten des Kindes

Nach § 68 Abs. 1 S. 2 EStG (i.d.F. des JStErgG 1996) ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken.

Damit darf die kindergeldzahlende Stelle Auskünfte und Nachweise direkt beim Kind einholen. Nach dem Grundsatz des § 93 Abs. 1 S. 2 AO kommt eine direkte Inanspruchnahme des Kindes jedoch nur in Betracht, wenn

  • ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und
  • eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht erfolgversprechend sind.
 
Praxis-Tipp

Eine Verpflichtung des Kindes, Änderungen in seinen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen, besteht nicht!

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