Nach einer Höhergruppierung ist bei Festsetzung der Grundvergütung die Vorweggewährung von Stufen zunächst unberücksichtigt zu lassen (§ 27 Abschn. C Satz 3 BAT).

Die Berechnung der neuen Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Lebensaltersstufe/Stufe, die dem Angestellten in der bisherigen Vergütungsgruppe ohne die Vorweggewährung zustehen würde.

Dadurch kann sich in der Aufrückungsgruppe ein im Vergleich zur bisherigen Vergütung geringerer Betrag ergeben. Die Höhergruppierung würde zu einer finanziellen Verschlechterung des Angestellten führen.

In diesem Falle erhält der Angestellte als Vorweggewährung die Grundvergütung der Stufe, die mindestens den bisherigen Betrag erreicht (§ 27 VKA, Abschn. C Satz 4 BAT).

Auch zum Zeitpunkt der Höhergruppierung ist eine erneute – über diesen Ausgleich hinausgehende – Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen möglich.

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