Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand, § 27 Abschn. B Abs. 4 BAT.
Der Angestellte nimmt also die bisher erreichte Stufe mit in die niedrigere Vergütungsgruppe.
Die Grundvergütung einer niedrigeren Vergütungsgruppe wird ab dem Tag der Wirksamkeit der Herabgruppierung gezahlt, und nicht – wie in der Praxis häufig angenommen – ab dem Ersten des Folgemonats.
Eine dem § 27 Abschn. B Abs. 2 BAT (Höhergruppierung) entsprechende Sondervorschrift über einen abweichenden Zahlungszeitpunkt fehlt in Abs. 4.
Erfolgt eine Herabgruppierung zum 15. eines Monats, ist die Grundvergütung tageweise anteilig zu berechnen: Für die ersten 14 Tage erhält der Angestellte Grundvergütung der höheren Vergütungsgruppe, ab dem 15. steht nur noch Grundvergütung der niedrigeren Vergütungsgruppe zu.
Bei einer Herabgruppierung hat der Angestellte "erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) Anspruch auf Grundvergütung der nächsthöheren Stufe", § 27 Abschn. B Abs. 5 BAT.
Demnach ändert sich die Stufe im Falle einer Herabgruppierung nur dann, wenn der Zeitpunkt der Herabgruppierung zusammenfällt mit dem Ersten des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet.
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