Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (1. Stufe) der Herabgruppierungsgruppe und der bisherigen Vergütungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe III jedoch die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe), § 27 Abschn. A Abs. 4 Unterabs. 1 BAT.

Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Abs. 3 Unterabs. 1 eine höhere als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung nach Abs. 3 Unterabs. 1, § 27 Abschn. A Abs. 4 Unterabs. 2 BAT.

Bei einer Herabgruppierung wird der Differenzbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung der bisherigen Vergütungsgruppe und der Anfangsgrundvergütung der Herabgruppierungsgruppe (dieser Betrag wird bei der Höhergruppierung als "Garantiebetrag" bezeichnet) von der bisherigen Grundvergütung abgezogen.

Ist ein entsprechender Stufenbetrag in der neuen Vergütungsgruppe nicht ausgewiesen, ist Grundvergütung nach der nächstniedrigeren (bei Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe III: der nächsthöheren) Stufe zu zahlen.

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