"Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand ",

§ 27 Abschn. B Abs. 2 BAT.

Der Angestellte wechselt also unter Beibehaltung der bisherigen Stufe nur die Vergütungsgruppe.

Die Grundvergütung einer höhere Vergütungsgruppe ist immer ab dem Ersten des Monats zu bezahlen, in den die Höhergruppierung fällt.

 
Praxis-Beispiel

Eine am 15. März 2001 für eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1 eingestellte Krankenschwester wird nach zweijähriger Tätigkeit höhergruppiert in die Vergütungsgruppe Kr. V.

Zwar ist die zweijährige Tätigkeitszeit erst mit Ablauf des 14. März 2003 vollendet, die Grundvergütung der höheren Vergütungsgruppe ist jedoch bereits ab 1. März 2003 zu bezahlen.

Bei einer Höhergruppierung tritt eine Änderung der Stufe nur ein, wenn der Angestellte in dem Kalendermonat, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, ein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet.

Denn auch nach einer Höhergruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Die Höhergruppierung hat also keinen Einfluss auf die Alterssteigerung. Der Zwei-Jahres-Zeitraum beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Höhergruppierung neu zu laufen.

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