Zusätzliche soziale Leistungen des Arbeitgebers unterfallen dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sind demnach auch den Teilzeitkräften – im Regelfall anteilig[1] – zu gewähren.[2]
Ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung kann gegeben sein, wenn die Sonderleistung im Zusammenhang mit der Arbeitszeit steht.
Eine Teilzeitkraft, die nur von 8 bis 13 Uhr arbeitet, kann vom Essenzuschuss ausgeschlossen werden.
Anteilig gewährt werden die vermögenswirksamen Leistungen nach dem TV über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte.
Entgegen dem Wortlaut des § 39 BAT sind Jubiläumszuwendungen auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen.[3]
Ohnehin an der Vergütung der Teilzeitkraft orientieren sich
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