Zusätzliche soziale Leistungen des Arbeitgebers unterfallen dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sind demnach auch den Teilzeitkräften – im Regelfall anteilig[1] – zu gewähren.[2]

Ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung kann gegeben sein, wenn die Sonderleistung im Zusammenhang mit der Arbeitszeit steht.

 
Praxis-Beispiel

Eine Teilzeitkraft, die nur von 8 bis 13 Uhr arbeitet, kann vom Essenzuschuss ausgeschlossen werden.

Anteilig gewährt werden die vermögenswirksamen Leistungen nach dem TV über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte.

Entgegen dem Wortlaut des § 39 BAT sind Jubiläumszuwendungen auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen.[3]

Ohnehin an der Vergütung der Teilzeitkraft orientieren sich

[1] BAG AP Nr. 87 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG.
[2] BAG, Urt. v. 26.12.1990 – 6 AZR 159/89, AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985.

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