Ist einer Beschäftigten Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 28 TVöD gewährt worden und könnte sie durch die Geburt eines Kindes in der Zeit des Sonderurlaubs nun Elternzeit geltend machen, so besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Elternzeit. Eine Freistellung zum Zweck der Kindererziehung ist nicht mehr möglich, da die Beschäftigte bereits durch den Sonderurlaub freigestellt ist.

Die Beschäftigte kann aber – wenn es sich um eine werdende Mutter handelt – in analoger Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG den Sonderurlaub vorzeitig durch einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abbrechen, um die Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG in Anspruch zu nehmen. Im Anschluss hieran kann sie dann Elternzeit beanspruchen.

Beantragt die Beschäftigte, die sich bisher im Sonderurlaub befunden hat, also die Beendigung des Sonderurlaubs wegen erneuten Mutterschutzes, so ist dies in der Zusatzversorgung entsprechend zu melden.

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