Fehlzeiten im Sinne der Zusatzversorgung sind Zeiten, in denen trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kein laufendes Entgelt anfällt (z.B. unbezahlter Sonderurlaub, Krankheitszeiten nach Ablauf des Krankengeldzuschusses). Für diese Zeiten ist in der Jahresmeldung das Versicherungsmerkmal 40 zu melden – allerdings in aller Regel nur dann, wenn die Fehlzeit mindestens einen gesamten Kalendermonat umfasst hat.

 

Beispiel Unterbrechungen

 
Sachverhalt Der pflichtversicherte Beschäftigte ist ohne zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt in der Zeit vom 2.4.2021 bis 29.4.2021
  und vom 2.5.2021 bis 1.6.2021
  und vom 1.8.2021 bis 2.9.2021.
Umlage: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 4 %.
Lösung Die Zeiträume der Unterbrechung, die weniger als ein Kalendermonat betragen, sind nicht zu melden. Für die Unterbrechung, die länger als ein Kalendermonat dauert 1.8. bis 2.9.2021), ist ein Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 40 zu bilden.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 31.7.2021 01 10 10 573,33 21,49  
1.1.2021 31.7.2021 01 10 11 24.426,67 916,00  
1.1.2021 31.7.2021 01 20 01 25 000,00 1.000,00  
1.8.2021 2.9.2021 01 40 00 0,00 0,00  
3.9.2021 31.12.2021 01 10 10 16 000,00 600,00  
3.9.2021 31.12.2021 01 20 01 16 000,00 640,00  

Die Regelung, dass eine Meldung der Fehlzeit nur dann zu erfolgen hat, wenn ein ganzer Kalendermonat ohne Entgelt besteht, gilt aber nur dann, wenn die Meldung der Fehlzeit innerhalb einer Meldung von laufendem Entgelt entsteht. Wird also die Meldung von laufendem Entgelt (Versicherungsmerkmale 10 und 20 oder 22-26 bei Altersteilzeit) von einer Fehlzeit unterbrochen, so ist die Fehlzeit nur dann zu melden, wenn mindestens ein ganzer Kalendermonat ohne Entgelt besteht. Anderenfalls bleibt auch während dieser Zeit die Meldung der Umlage-/Beitragszeit bestehen; lediglich die Entgelte sind verringert.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Fehlzeit nicht innerhalb einer Meldung von laufendem Entgelt (Versicherungsmerkmale 10/20 bzw. 22 ff.) liegt, sondern auf ein Versicherungsmerkmal folgt oder einem solchen voran geht, welches Zeiträume ohne laufendes Entgelt darstellt. Diese Zeiten sind stets auf den Tag genau zu melden, selbst wenn nicht ein voller Kalendermonat hiervon betroffen wird.

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