Wird aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber die Altersteilzeitvereinbarung storniert, so wird die gesamte Beschäftigung so behandelt, als habe keine Altersteilzeit bestanden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter hatte ursprünglich Altersteilzeit ab dem 1.8.2019 ausgeübt. Im Februar 2021 wurde die Altersteilzeitvereinbarung storniert. Da der Beschäftigte bisher nur in der "Arbeitsphase" gewesen war, hatte er weiter vollzeitig gearbeitet. In die gesetzliche Rentenversicherung wurden die Sozialbeiträge für die vergangenen Monate nachgezahlt (von bisher 90 % auf 100 %) und der Beschäftigte daran zur Hälfte beteiligt. Im Februar 2021 wurde dem Beschäftigten noch der fehlende Betrag zum "vollen Entgelt"ausgezahlt (Zufluss also im Februar 2021).

  • Da keine Altersteilzeit zu melden ist, sind die bisher während der Altersteilzeit gemeldeten Versicherungsmerkmale (23/20) in Versicherungsmerkmale 10 und 20 zu ändern. Es sind also durchgehend die Versicherungsmerkmale 10/20 zu melden (auch im Jahr des ursprünglichen Beginns der Altersteilzeit).
  • Das bis zum 31.12.2020 gemeldete Altersteilzeitentgelt bleibt bei den Versicherungsmerkmalen 23/20 in den Jahren 2019 und 2020 betragsmäßig unverändert bestehen. Bei den Versicherungsmerkmalen 23/20 bleibt das wegen der Altersteilzeit um den Faktor 1,8 erhöhte Entgelt bestehen und muss mit den Versicherungsmerkmalen 10/20 gemeldet werden.
  • Die Nachzahlung des Arbeitsentgelts im Februar 2021 (Aufstockung zum vollen Entgelt) ist in der Jahresmeldung 2021 zu melden, da es erst in diesem Jahr dem Beschäftigten steuerrechtlich zugeflossen ist.

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