Urlaubsgeld wird i. d. R. gewährt, um zu den anlässlich des Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers einen Beitrag zu leisten. Ist zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen, teilt das Urlaubsgeld grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Urlaubsentgelts. Da die Vereinbarung eines zusätzlichen Urlaubsgelds der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegt, sind von den Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Regelungen zulässig, soweit nicht tarifvertragliche Ansprüche betroffen sind. Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt, unterliegt das Urlaubsgeld nicht der Pfändung soweit es im Rahmen des Üblichen liegt (§ 850a ZPO).

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