Neben dem Zusatzurlaub für Schicht- und Nachtarbeit kann der Arbeitnehmer auch noch nach anderen Vorschriften Anspruch auf Zusatzurlaub haben.

9.1 Zusatzurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften

Um in einer öffentlichen Verwaltung zu verhindern, dass die Gewährung von Sonderurlaub bei Beamten und Angestellten unterschiedlich geregelt wird, werden die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften für Zusatzurlaub für Angestellte in der jeweils gültigen Fassung übernommen. Daher gilt für den Angestellten und Beamten des gleichen öffentlichen Arbeitgebers jeweils dasselbe Zusatzurlaubsrecht. Ist bei einem öffentlichen Arbeitgeber kein Beamter beschäftigt, so gelten die Vorschriften der Gemeinden des Landes, in dem er seinen Sitz hat (§ 69 BAT). § 49 Abs. 1 BAT nimmt auf alle Arten von Zusatzurlaub Bezug, aufgrund derer ein Beamter freigestellt werden kann. Somit sind auch Rechtsverordnungen, Richtlinien oder Erlasse zu berücksichtigen (vgl. Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte). Hiervon sind nur Regelungen über Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit ausgeschlossen, da diese im BAT abschließend geregelt sind (§ 49 Abs. 1 Satz 2 BAT).

Für nicht tarifgebundene BAT-Anwender besteht keine Verpflichtung, dem Angestellten nach beamtenrechtlichen Vorschriften Urlaub zu gewähren. § 49 BAT ist insoweit nicht anwendbar. Denn er setzt voraus, dass bei dem Arbeitgeber auch Beamte beschäftigt sind. Auch die Verweisung in § 69 BAT greift nicht, da sie von der Systematik her nur für Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt. Auch vom Sinn und Zweck her verbietet sich eine Gleichstellung, denn § 49 BAT zielt nur auf die Gleichbehandlung aller Bediensteten – unabhängig ob Beamte oder Angestellte – in allen öffentlichen Verwaltungen ab. Dies gilt auch in öffentlichen Verwaltungen, in denen kein Beamter beschäftigt ist, da das Urlaubsrecht einer solchen Verwaltung nicht davon abhängig sein kann, ob ein einziger Beamter beschäftigt ist oder nicht. Bei nicht tarifgebundenen BAT-Anwendern entfällt dieser Sinn.

9.2 Gesundheitsgefährdende Tätigkeit

Der Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Praxis. Für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten können Angestellte nach den unterschiedlichen Bestimmungen der Länder oder des Bundes Zusatzurlaub erlangen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub schließt den Anspruch auf Zulage für gesundheitsgefährdende Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrags zu § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT).

Ob eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit vorliegt, ist anhand der für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zu prüfen. Sie liegen in der Regel vor bei Tätigkeiten in der Tuberkulosefürsorge, Arbeiten mit infektiösem Material, Betreuung ansteckend Kranker, Aussetzung ionisierender Strahlen oder Neutronen und bei allen sonstigen Tätigkeiten, die ihrer Art nach als gesundheitsgefährdend oder -schädlich anerkannt sind. Weitere Voraussetzung eines Zusatzurlaubsanspruchs ist die überwiegende Tätigkeit in diesem Bereich. Diese ist gegeben, sofern mehr als 50 % der Tätigkeit gesundheitsgefährdend sind. Bei Teilzeitkräften ist allerdings nicht die abstrakte Gefährdungszeit eines Vollzeitbeschäftigten als Maßstab anzuwenden, sondern das Verhältnis der persönlichen Gesamtarbeitszeit zur gefährdenden Arbeit.[1] Teilweise ist in den Vorschriften die Regelung "überwiegend" durch das Merkmal "mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten" ersetzt worden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet 20 Stunden pro Woche. Er erhält nach der Regelung "überwiegend" bereits Zusatzurlaub, sofern er mehr als 10 Stunden mit der gesundheitsgefährdenden Tätigkeit beschäftigt ist. Ein Vollzeitbeschäftigter muss demhingegen mehr als 19 Stunden und 15 Minuten mit dieser Tätigkeit beschäftigt sein, um einen Zusatzurlaubsanspruch zu erhalten.

Auch die langjährige fälschliche Gewährung von Sonderurlaub wegen gesundheitsschädlicher Tätigkeit führt zu keiner Bindung des Arbeitgebers, dies auch künftig zu tun.[2] Der Zusatzurlaub kann auch bei Wegfall der gesundheitsschädlichen Tätigkeit widerrufen werden.[3] Allerdings behält ein freigestelltes Personalratsmitglied während der Freistellung seinen Zusatzurlaub, obwohl er nicht mehr in gesundheitsschädlicher Tätigkeit beschäftigt ist, sofern er vor der Freistellung die Voraussetzung des Zusatzurlaubs erfüllt hat.[4]

[1] BAG, Urt. v. 23.02.1984 – 6 AZR 186/81; BMG, Urt. v. 21.03.1995 – 9 AZR 596/93.
[4] BAG, Urt. v. 08.10.1981 – 6 AZR 81/79.

9.3 SGB IX

Neben dem beamtenrechtlichen Zusatzurlaub und unabhängig von § 49 BAT steht einem Schwerbehinderten nach § 125 SGB IX ein gesetzlicher Zusatzurlaub zu. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht bei einer Behinderung über 50 %, Gleichgestellte (§ 68 SGB IX) erhalten keinen Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub beträgt für Schwerbehinderte, die in der 5-Tage-Woche beschäftigt sind, 5 Urlaubstage. Bei einer Abweichung von der 5-...

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