Um in einer öffentlichen Verwaltung zu verhindern, dass die Gewährung von Sonderurlaub bei Beamten und Angestellten unterschiedlich geregelt wird, werden die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften für Zusatzurlaub für Angestellte in der jeweils gültigen Fassung übernommen. Daher gilt für den Angestellten und Beamten des gleichen öffentlichen Arbeitgebers jeweils dasselbe Zusatzurlaubsrecht. Ist bei einem öffentlichen Arbeitgeber kein Beamter beschäftigt, so gelten die Vorschriften der Gemeinden des Landes, in dem er seinen Sitz hat (§ 69 BAT). § 49 Abs. 1 BAT nimmt auf alle Arten von Zusatzurlaub Bezug, aufgrund derer ein Beamter freigestellt werden kann. Somit sind auch Rechtsverordnungen, Richtlinien oder Erlasse zu berücksichtigen (vgl. Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte). Hiervon sind nur Regelungen über Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit ausgeschlossen, da diese im BAT abschließend geregelt sind (§ 49 Abs. 1 Satz 2 BAT).

Für nicht tarifgebundene BAT-Anwender besteht keine Verpflichtung, dem Angestellten nach beamtenrechtlichen Vorschriften Urlaub zu gewähren. § 49 BAT ist insoweit nicht anwendbar. Denn er setzt voraus, dass bei dem Arbeitgeber auch Beamte beschäftigt sind. Auch die Verweisung in § 69 BAT greift nicht, da sie von der Systematik her nur für Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt. Auch vom Sinn und Zweck her verbietet sich eine Gleichstellung, denn § 49 BAT zielt nur auf die Gleichbehandlung aller Bediensteten – unabhängig ob Beamte oder Angestellte – in allen öffentlichen Verwaltungen ab. Dies gilt auch in öffentlichen Verwaltungen, in denen kein Beamter beschäftigt ist, da das Urlaubsrecht einer solchen Verwaltung nicht davon abhängig sein kann, ob ein einziger Beamter beschäftigt ist oder nicht. Bei nicht tarifgebundenen BAT-Anwendern entfällt dieser Sinn.

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