In der Zeit eines längeren Sonderurlaubs kann keine Freistellung aus anderem Grund, etwa für den Wehr- oder Zivildienst, in Anspruch genommen werden, da der Angestellte bereits vom Dienst freigestellt ist. Diese gesetzlichen Regelungen greifen jedoch dann ggf. am Ende des Sonderurlaubs ein. Allerdings ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bestehende Erklärungsfristen einzuhalten, wenn direkt im Anschluss ein anderer Freistellungsgrund greifen soll. Es besteht allerdings immer die Möglichkeit, einvernehmlich den Sonderurlaub zu beenden, da dies Auswirkungen auf die Bezüge und Absicherung haben kann.

 
Praxis-Beispiel

Eine Angestellte erhält ein Jahr Sonderurlaub. Nach 8 Monaten gebärt sie ein Kind. Nach Ablauf der Schonfrist ist während des Sonderurlaubs für die Gewährung von Elternzeit kein Raum.[1] Die Angestellte ist verpflichtet, die 4-Wochen-Frist zur Erklärung der Elternzeit einzuhalten, wenn sie im Anschluss an den Sonderurlaub in Elternzeit gehen will.

Viele Landesgleichstellungs- oder Frauenförderungsgesetze enthalten Regelungen zur Beurlaubung aus familiären Gründen, die auch für die Arbeitnehmer der betreffenden Körperschaft Geltung haben. Diese Regelungen stehen neben der Regelung des § 50 Abs. 1 BAT. Soweit die gesetzliche Norm für den Arbeitnehmer günstiger ist, hat sie Vorrang.

[1] A. A. LAG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.1995 – 6 Sa 4/95, ZTR 1996, S. 373 (nicht rechtskräftig).

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