Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers, zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Arbeitskraft. Um diesen Zweck zu erreichen, ist grundsätzlich der Urlaubsanspruch in natura durch Gewährung von Freizeit zu gewähren. Eine generelle Urlaubsabgeltung würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Aus diesem Grund ist die Abgeltung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen nur möglich, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das grundsätzliche Verbot der Urlaubsabgeltung bei bestehenden Arbeitsverhältnissen wird auch dadurch deutlich, dass ein Beschäftigter, der seinen Urlaub während eines Urlaubsjahres abgegolten bekommt, gleichwohl noch seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch in natura behält. Einer Rückforderung des ausgezahlten Abgeltungsbetrags stehen in der Regel die §§ 814, 817 Satz 2 BGB entgegen.[1] Allerdings kann die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs des Beschäftigten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, sofern der Beschäftigte zuvor den Arbeitgeber nachdrücklich zur Urlaubsabgeltung aufgefordert hat.

Das Abgeltungsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht auch dann, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr – einschließlich des Übertragungszeitraums – nicht genommen werden kann. Die geänderte Rechtsprechung des BAG führt nur dazu, dass der Urlaubsanspruch nicht untergeht.

Das Abgeltungsverbot betrifft jedoch nur den gesetzlichen Grundurlaub sowie den sich nach den gleichen Grundregeln richtenden Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Bezüglich des tariflichen Mehr- und Zusatzurlaubs greift jedoch das gesetzliche Abgeltungsverbot nicht. Besteht keine beidseitige Tarifbindung, kann eine Abgeltung auch im bestehenden Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Insoweit ist ein "Abkauf" des Urlaubs möglich. Aber auch bei beidseitiger Tarifbindung ist eine derartige Vereinbarung möglich, da der TVöD ein Abgeltungsverbot nicht vorsieht.

[1] BAG, Urteil v. 21.3.1968, 5 AZR 270/67.

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